Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend und hat 6 Monate Gültigkeit, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommen DIN, VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung das.
  3. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verlangen.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers umstritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit er auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 4 Lieferungszeit

  1. Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller auftragsrelevanten technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung der Lieferfristen des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet er nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug, lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
  4. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Der Käufer ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schaden zu verlangen.
  6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfanges hergeleitet werden.

§ 5 Abnahme montierter Anlagen

Der Käufer verpflichtet sich, sofort nach Beendigung der Montage und in Anwesenheit der Monteure des Verkäufers montierte Anlagen abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Käufer versäumt so befindet er sich im Abnahmeverzug. Im Übrigen gilt die Leistung gemäß VOB/B §12, Ziffer 5 sodann als abgenommen.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
  3. Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Leihverpackungen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 7 Sachmangelhaftung

  1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
  2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungsoder Ersatzlieferanspruch beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer weitergehende Rechte ausüben. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechtes bestimmen sich nach § 323 BGB.(3) Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Haftung auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Sach-Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die Haftung für reine Vermögensschäden, insbesondere entgehenden Gewinn ist ausgeschlossen.
  3. Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer bei dem Verkäufer geltend zu machen.
  5. Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
  6. Werden Erzeugnisse nach vom Käufer erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haftet der Verkäufer nur für die Fertigung. Wird der Verkäufer von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in dem Fertigungsbereich des Verkäufers, sondern indem des Käufern zuzurechnenden Bereich finden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von derartigen Ansprüchen freizustellen.

§ 8 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

  1. Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von dem Verkäufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
  2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im sinne der HGB behält der Verkäufer sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZBO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen: er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf das Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  5. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (FakturaEndbetrag, einschließlich MWSt) zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  8. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 10 Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Käufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Verkäufer zustehen, ist ausgeschlossen.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich–rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Gerichtsstand des Verkäufers Erfüllungsort.

§ 12 Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies die rechtliche Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Es gilt als vereinbart, dass eine etwas unwirksame Bedingung durch eine solche wirksame ersetzt wird, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.